Klaus Bartram

Unternehmensberater

Beschäftigung von Familienangehörigen

Zur Vermeidung von rechtlichen und steuerlichen Problemen sollten einige Grundsätze beachtet werden.

Beschäftigung von Familienangehörigen Wenn man Familienangehörige beschäftigt, sollte man unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, ansonsten besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Ernsthaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses anzweifelt. Als Folge dessen würde dann die steuerliche Anerkennung verweigert werden.




Der Arbeitsvertrag sollte mindestens folgenden Inhalte haben

  • den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • konkrete Beschreibung der Tätigkeit
  • eine Arbeitszeitregelung
  • eine Urlaubsregelung
  • Bedingungen zur Kündigung
  • Regelungen zu Vergütung und Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Unterschriften der Vertragspartner

Das gilt grundsätzlich auch für die Beschäftigung von Familienangehörigen auf geringfügiger Basis (450 Euro). Darüber hinaus sollte insbesondere beachtet werden:

Höhe der Vergütung
Das Entgelt sollte weder höher noch niedriger sein, als allgemein üblich. Es muss marktüblich sein, d.h. als würden fremde Personen beschäftigt (sogenannter Fremdvergleich).

Gehaltszahlung
Besonders bei Ehepartnern kommt es häufig vor, dass der beschäftigte Partner nicht über eine eigene Bankverbindung verfügt und die Gehaltszahlung auf ein gemeinsames Konto erfolgt. Um Probleme zu vermeiden, sollte die gezahlte Vergütung jedoch immer auf ein separates Konto erfolgen, über das der Partner allein verfügt.