Klaus Bartram

Unternehmensberater

Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten


Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten Bei der Umrechnung von Urlaub für Teilzeitbeschäftigte kommt es immer wieder zu Unklarheiten. Häufig wird die Stundenzahl berücksichtigt, die für einen Mitarbeiter an einem Arbeitstag anfällt. Für die Berechnung der Urlaubstage ist die Stundenzahl jedoch völlig unerheblich.

Nach § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) entsteht der volle Urlaubsanspruch erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht – die so genannte Wartezeit. In diesen sechs Monaten kann der Arbeitnehmer allerdings bereits anteilige Urlaubsansprüche erwerben. Für die Berechnung der Wartezeit sind nicht Kalendermonate, sondern die Beschäftigungsmonate maßgeblich. Ausschlaggebend für den Beginn der Wartezeit ist der vereinbarte Tag der Arbeitsaufnahme. Nach Ablauf der Wartezeit entsteht der volle Urlaubsanspruch.

Für Arbeitnehmer, die nicht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen, gelten für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs einige Besonderheiten. Dabei kommt es darauf an, welche Vereinbarungen über die Arbeitszeit im Einzelfall getroffen wurden.

Es wurden feste Arbeitstage vereinbart
Wurden feste Arbeitstage vereinbart - beispielsweise der Arbeitnehmer arbeitet am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils vier Stunden täglich, dann steht ihm – analog zu einer fünf Tage pro Woche arbeitenden Vollzeitkraft – der anteilige Mindest-Urlaub zu. (Soweit Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes regeln.)
Das bedeutet: Gilt für eine 5-Tage-Kraft im Unternehmen ein Mindesturlaub von 20 Tagen, so berechnet sich der Urlaubsanspruch für die 3-Tage-Teilzeit-Kraft anteilig. (20 : 5 x 3 = 12). Diese zwölf Urlaubstage nimmt der Teilzeitbeschäftigte an den Tagen, an denen er sonst arbeiten müsste, also jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Als Urlaubslohn werden in diesem Fall jeweils die vier Stunden täglich gezahlt, die der Arbeitnehmer ohne Urlaub hätte arbeiten müssen.

Es wurde eine feste Stundenzahl, aber keine festen Arbeitstage vereinbart
Wurde dagegen zwar eine feste Stundenzahl vereinbart, zum Beispiel 18 Stunden pro Woche und es dabei jedoch dem Arbeitnehmer überlassen, an welchen Tagen er tätig ist, so gilt eine andere Berechnung.
Beispiel: der Betrieb arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Die vereinbarte oder übliche Stundenzahl der Vollzeitkräfte beträgt 37,5 Stunden pro Woche. Da die Teilzeitkraft ihre Arbeitszeit auf jeden der fünf Arbeitstage legen kann, ist von einer 5-Tage-Woche auszugehen. Ist die Anzahl der Urlaubstage also nicht tariflich oder durch Betriebsvereinbarung anderweitig geregelt, so stehen dem Arbeitnehmer 20 Tage Mindesturlaub zu. Als Urlaubstag zählt dann allerdings jeder Tag von Montag bis Freitag.

Es wurden keinerlei feste Arbeitszeiten vereinbart
Wurde mit einem Teilzeitbeschäftigten keine festen Arbeitszeiten vereinbart, weil er nur dann eingesetzt wird, wenn die Arbeit jeweils anfällt, muss zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs eine Durchschnittsberechnung durchgeführt werden. Es wird ermittelt, an wie vielen Tagen die Teilzeitkraft in der 5-Tage-Woche tatsächlich arbeitet.
Ergibt die Berechnung, dass die Teilzeitkraft durchschnittlich an drei Tagen die Woche gearbeitet hat, ergibt sich nach der Formel 20 : 5 x 3, dass die Teilzeitkraft einen Anspruch auf zwölf Urlaubstage hat.