Klaus Bartram

Unternehmensberater

Aushilfen

kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse:

Aushilfen - kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse



Die kurzfristige Beschäftigung ist neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung die zweite Variante bei den Aushilfsbeschäftigungen. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Beschäftigung ist auf 2 Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.
  • Sie darf nicht berufsmäßig sein, falls das Entgelt über 450 Euro im Monat liegt.
Eine zeitliche Befristung der Beschäftigung liegt vor, wenn sie sich bereits aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt, beispielsweise dann, wenn eine Aushilfe lediglich für die Zeit eines Weihnachtsmarkts eingestellt wird. Andere typische Beispiele sind Krankheitsvertretungen, Saisontätigkeiten und Ferienjobs. Arbeitgeber sollten die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich vermeiden, indem sie in jedem Einzelfall vor Arbeitsantritt die Befristung schriftlich mit dem Mitarbeiter vereinbaren. Damit vermeidet man auch, dass nur wegen eines Formfehlers aus einem kurzen Aushilfsjob arbeitsrechtlich eine Dauerbeschäftigung wird.

Unterschied zur 450-Euro-Regelung
Erfüllt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zugleich die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung, wird sie als kurzfristige Beschäftigung gewertet.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an, auch nicht in pauschaler Form. Die Lohnsteuer kann mit 25 Prozent pauschaliert werden, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind (siehe unten), aber oftmals dürfte die Vorlage einer Steuerkarte günstiger sein. Sonderregelungen gibt es für die Land- und Forstwirtschaft.

Ob eine kurzfristige Beschäftigung oder ein 450-Euro-Job vorliegt, hängt von der Regelmäßigkeit ab. Auch wer nur an 4 Tagen im Monat (48 Tage im Jahr) arbeitet, damit also unter der 50-Tage-Grenze bleibt, kann dennoch als regelmäßig beschäftigt gelten, wenn ein entsprechender Vertrag (auch stillschweigend) über eine längere Dauer als ein Jahr besteht.

Rahmenarbeitsverträge
Da Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nur für geringfügig entlohnte, nicht aber für kurzfristige Beschäftigungen gezahlt werden müssen, ist eine klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Beschäftigungsarten erforderlich. Es gelten folgende Grundsätze: Wird eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Beschäftigungen werden regelmäßig ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigung ein Rahmenarbeitsvertrag zugrunde liegt, der über ein Jahr hinausgeht - auch, wenn vertraglich maximal nur Arbeitseinsätze von bis zu 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres vereinbart sind. Ist ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Jahr und sind die Arbeitseinsätze auf maximal 50 Arbeitstage begrenzt, liegt zunächst eine kurzfristige Beschäftigung vor.

Bei einer Verlängerung des Vertrags entfällt die Kurzfristigkeit ab dem Zeitpunkt der Verlängerung. Schließt sich an einen auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag nach dessen Ende innerhalb von 2 Monaten erneut ein Rahmenarbeitsvertrag an, geht man von Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung aus.

Der Abschluss eines neuen auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrags mit maximal 50 Arbeitstagen nach Ablauf der Zweimonatsfrist hat dagegen erneut eine Beurteilung als kurzfristige Beschäftigung zur Folge.

Bei Arbeitnehmern, die von demselben Arbeitgeber ohne Abschluss eines Rahmenarbeitsvertrags wiederholt beschäftigt werden, liegt eine regelmäßige Beschäftigung solange nicht vor, als vom voraussichtlichen Ende des jeweiligen Arbeitseinsatzes aus rückschauend betrachtet innerhalb des aktuellen Kalenderjahres die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird.



Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
Eine befristete Aushilfsbeschäftigung bleibt versicherungsfrei, wenn sie längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Die beiden Zeitgrenzen sind als Alternative zu verstehen. Das bedeutet, die Grenze von 2 Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mindestens 5 Tagen wöchentlich, sonst gilt die Begrenzung auf 50 Arbeitstage. Im Einzelfall kann also immer nur eine dieser Grenzen eine Rolle spielen. Maßgebend ist dabei letztlich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, werden die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammengerechnet. Dies erfolgt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Lauf eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 2 Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen überschreiten.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten nicht jeweils um volle Kalendermonate handelt.

Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten der Beschäftigung mit mindestens fünf Tagen in der Woche und solche mit weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, ist einheitlich von einem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.

Maßgebende Zeitgrenzen bei der Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind:
    2 Monate
Alle anrechenbaren Beschäftigungen wurden an mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche und für volle Kalendermonate ausgeübt.
    60 Kalendertage
Alle anrechenbaren Beschäftigungen wurden an mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche - jedoch nicht immer für volle Kalendermonate - ausgeübt.
    50 Arbeitstage
Mindestens eine der anrechenbaren Beschäftigungen wurde an weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche ausgeübt.

Bei der Zusammenrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen sind auch kalenderjahrüberschreitende Beschäftigungen zu berücksichtigen. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt nicht. Beginnt eine kurzfristige Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von 2 Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen zusammen mit den Vorbeschäftigungen überschritten wird, besteht für die gesamte Dauer der Beschäftigung jahresüberschreitend Versicherungspflicht.



Prüfung der Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist allerdings nicht erforderlich, wenn die kurzfristige gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt, das Gehalt also 400 Euro nicht überschreitet.

Von einer nicht berufsmäßigen Beschäftigung kann ausgegangen werden:
  • zwischen Schulabschluss und Studienaufnahme, auch wenn vor dem Studium noch Wehr- oder Zivildienst zu leisten ist
  • neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
  • neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld
  • nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Hausfrau, Rentner)

Dagegen liegt grundsätzlich Berufsmäßigkeit in folgenden Fällen vor:
  • Nebenbeschäftigungen während ruhender Arbeitsverhältnisse wegen Wehr- oder Zivildienst und in der Elternzeit
  • Beschäftigungen während des Bezugs von Leistungen der Arbeitsämter
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (zum Beispiel zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium, auch wenn das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird), sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.

Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Lauf eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die oben genannten Grenzen überschritten werden. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden.

Überschreiten der Zeitgrenzen

Erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung zugleich die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, bleibt sie über den Zweimonatszeitraum (beziehungsweise über 50 Arbeitstage) hinaus versicherungsfrei. Das gilt aber nur, wenn sie entweder als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder als einzelne Beschäftigung ausgeübt wird. Unter den gleichen Bedingungen bleibt die Beschäftigung über den Tag hinaus versicherungsfrei, an dem eine Überschreitung erkennbar geworden ist.


Für die kurzfristige Beschäftigung gilt steuerlich
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es zwei Alternativen hinsichtlich der Lohnsteuer:
    1. Versteuerung mit Lohnsteuerkarte
      Der kurzfristig Beschäftigte kann dem Arbeitgeber - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Dann muss der Lohnsteuerabzug gemäß den Angaben auf der Karte vorgenommen werden.

    2. Pauschalversteuerung
      Es kann auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet werden und eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 40a EStG):
      • Der tägliche Arbeitslohn darf 62 Euro nicht übersteigen,
      • der Stundenlohn darf höchstens 12 Euro betragen und
      • die Beschäftigung darf nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgehen.
Außerdem muss es sich um eine gelegentlich ausgeübte, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit des Arbeitnehmers handeln. Die Möglichkeit des pauschalen Lohnsteuerabzugs entfällt, wenn von Anfang an ein wiederholter Einsatz geplant ist. Man beachte aber auch den Umkehrschluss: Der pauschale Lohnsteuerabzug bei wiederholter Beschäftigung desselben Arbeitnehmers bleibt möglich, solange nur keine (anfängliche) Wiederholungsabsicht besteht.

Quelle: AOK