Klaus Bartram

Unternehmensberater

Eintragung in das Handelsregister

Eintragung in das Handelsregister Das Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register,
das Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht.

Funktion des Handelsregisters
Das Handelsregister legt für den Verkehr die wesentlichen Rechtsverhältnisse der eingetragenen Einzelkaufleute und Handelgesellschaften offen. Jedermann hat das Recht in das Register Einsicht zu nehmen. Eintragungspflichtig ist jeder Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert gemäß §§ 1, 29 HGB (Handelsgesetzbuch). Es besteht darüber hinaus auch für sogenannte Kleingewerbetreibende - unabhängig vom Umfang des Geschäftsbetriebes - die Möglichkeit, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen. Unter dem Begriff Firma versteht das Handelsgesetzbuch nicht das Unternehmen als solches, sondern lediglich den Handelsnamen des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die Anmeldung hat in öffentlich-beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen.

Bedeutung der Eintragung
Nur ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann führt eine Firma. Mit der Rechtsfolge, dass er Prokuristen bestellen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr führen oder Zweigniederlassungen errichten kann. Nach § 15 HGB kann eine eintragungspflichtige Tatsache, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Mit der Handelsregistereintragung sind bestimmte Rechte, aber auch Pflichten verbunden wie etwa die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung. Es gelten auch die gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strengeren Regeln des HGB. So sind beispielsweise Bürgschaftserklärungen schon mündlich rechtswirksam, während nach dem BGB nur eine schriftliche Erklärung wirksam ist. Eine gelieferte Ware muss unverzüglich nach Ablieferung nach Mengenabweichungen und Mängeln untersucht werden. Generell gilt, dass ein eingetragener Kaufmann sich im Verkehr unter Kaufleuten in der Regel nicht auf verbraucherschützende Normen berufen kann. Dies gilt insbesondere auch bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Voraussetzungen der Eintragung
Der Verpflichtung, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unterliegt jeder Gewerbetreibende, für dessen Gewerbe nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Ein Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und mit Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden sowie solcher Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung nicht als Gewerbe gelten. Eine kaufmännische Betriebsweise erfordert ein Gewerbebetrieb, wenn zur Wahrung der Übersichtlichkeit eine doppelte Buchführung erforderlich ist. Wesentliche Kriterien dafür sind Vorhandensein von Bankverkehr, Verbindlichkeiten und Forderungen größeren Umfangs, Kreditverkehr sowie Umsatz, Gewerbekapital und Zahl der Beschäftigten. Im Gegensatz zur natürlichen Personen muss eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) kein Gewerbe betreiben, um im Handelsregister eingetragen werden zu können, denn sie bedarf stets der Eintragung, um überhaupt Rechtsfähigkeit zu erlangen.

Firmenbezeichnung
Unabhängig von der Rechtsform muss die Firmenbezeichnung zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 HGB). Denkbar sind daher Firmenbezeichnungen, die den Namen des Inhabers oder Gesellschafters oder einen Hinweis auf die ausgeübte Tätigkeit enthalten oder die nur aus einer Phantasiebezeichnung bestehen. Nicht zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sind Bezeichnungen, die aus einer reinen Sachaussage über die Tätigkeit des Unternehmens bestehen. So wäre z.B. die Unternehmensbezeichnung Metzgerei oHG unzulässig, dagegen aber Metzgerei am Bahnhof oHG durchaus zulässig. Irreführend sind oft Firmenzusätze, mit dem das Publikum eine bestimmte Vorstellung über Umfang, Leistungsfähigkeit, Größe etc. des Unternehmens verbindet, das Unternehmen diesen Vorstellungen jedoch tatsächlich nicht entspricht. Jedes eingetragene Unternehmen muss einen Rechtsformzusatz führen oder eine allgemein verständliche Abkürzung des Rechtsformzusatzes. Einzelunternehmen führen den Zusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder "e.K." oder "e. Kfm." bzw. "e. Kfr.". Bei einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) betreiben die Gesellschafter ein Gewerbe unter gemeinsamer Firma unter unbeschränkter Haftung jedes Gesellschafters. Eine Kommanditgesellschaft (KG) liegt vor, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär). Persönlich haftender Gesellschafter einer KG kann auch eine GmbH sein (GmbH & Co. KG).

Firmenfortführung
Erwirbt oder pachtet ein Kaufmann ein bereits bestehendes Handelsgewerbe im Ganzen, so kann er die bisherige Firma gemäß § 22 HGB unverändert oder mit einem Nachfolgezusatz fortführen, auch wenn der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des Erwerbers nicht übereinstimmt (der Grundsatz der Firmenbeständigkeit durchbricht damit den Grundsatz der Firmenwahrheit). Nach den Vorschriften des § 4 HGB kann die Firma grundsätzlich auch dann unverändert fortgeführt werden, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen wird, ein weiterer Gesellschafter beitritt oder ein Gesellschafter ausscheidet. Unzutreffend gewordene Gesellschaftszusätze sind allerdings zu korrigieren.