Klaus Bartram

Unternehmensberater

Bauabzugsteuer

Gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen sind verpflichtet 15 Prozent der Rechnungssumme an das Finanzamt abzuführen. Bauunternehmer erhalten nur noch 85 Prozent der Rechnung.

Bauabzugsteuer Zum 1. Januar 2002 trat das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe" in Kraft. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Kernpunkt dieser Neuregelung ist die Einführung der sogenannten Bauabzugsteuer. Dadurch werden gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen 15 Prozent der jeweiligen Rechnungssumme unmittelbar an das Finanzamt abzuführen und das Bauunternehmen erhält folglich von gewerblichen Auftraggebern nur noch 85 Prozent des Rechnungsbetrages.

Der Steuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn die Baufirma dem Auftraggeber entweder eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt oder die Zahlungen an die jeweilige Baufirma im Jahr 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Bagatellgrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber lediglich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt. Wird der Steuerabzug zu Unrecht nicht vorgenommen, dann haftet der Auftraggeber der Bauleistungen dem Finanzamt für entsprechende Steuerausfälle.

Die Pflicht zum Steuerabzug kann unter Umständen bereits schon dann bestehen, wenn ein privater Vermieter in seinem Mehrfamilienhaus eine neue Heizung einbauen oder das Dach sanieren lässt, denn als Unternehmer gilt auch ein Vermieter, der ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt. Bei einer Vermietungstätigkeit ist der Steuerabzug aber nur vorzunehmen, wenn eine Vermietung von mehr als zwei Wohnungen erfolgt. Wird die Bagatellgrenze überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Bauabzugsteuer. Falls der Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht einbehält, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro und im schlimmsten Fall eine Haftstrafe.


Begriff der Bauleistung
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei weit auszulegen und umfasst demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie etwa Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Voraussetzung für den Steuerabzug ist immer, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden, also der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, das heißt eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen.

Ausschließlich planerische Leistungen (so zum Beispiel von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Eine Abzugsverpflichtung besteht dann, und zwar insgesamt, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der Hauptleistung.